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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln ergänzend zur Offerte, Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Vertrag Inhalt und Abwicklung der Leistungserbringung von LEGIC gegenüber dem Kunden. Die Leistungen, welche LEGIC unter diesen AGB erbringt und welche in der Offerte, Auftragsbestätigung oder dem Vertrag genauer spezifiziert sind, umfassen die Erteilung einer Lizenz an den Immaterialgüterrechten von LEGIC, die Lieferung von Teilen sowie die Erbringung von Support- und anderen vereinbarten Dienstleistungen.

1.2 Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Offerte und Auftragsbestätigung, welche LEGIC abgibt und jeden Vertrags, welcher LEGIC mit Kunden abschließt. Sie sind insofern vom Kunden akzeptiert, als die Parteien nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Abreden im Vertrag festhalten und erklären, dass die Abreden den Bestimmungen dieser AGB vorgehen sollen. Diese AGB finden auf alle Folgegeschäfte mit dem Kunden Anwendung.

1.3 Die Parteien bestätigen, dass die AGB des Kunden in keinem Fall Anwendung finden sollen.

2. Definitionen

Die nachfolgenden Begriffe sind wie folgt definiert:

Produkt: umfasst das LEGIC Identifikationssystem, welches aus Hardware- und Software sowie Services bestehen kann und den Datenaustausch zwischen stationären oder mobilen Schreib- und Lesestationen und mobilen Datenträgern zum Zweck der elektronischen Identifikation ermöglicht, sowie zukünftige von LEGIC entwickelte oder lizenzierte Technologien und Services.

Teile; umfasst Hardware wie Master Token (GAM), Transponder-Chips, Reader-Chips, System-Tools, Evaluations- und Sales-Kit, etc. Der Umfang der vom Kunden zu erwerbenden Hardware wird durch das jeweilige Sortiment von LEGIC definiert. Die technischen Datenblätter zu den einzelnen Teile-Typen werden dem Kunden mit der Offerte oder der Auftragsbestätigung übergeben. Begleitsoftware wie z.B. Firmware ist vom Begriff ebenfalls umfasst. Ein separater Lizenzvertrag ist dafür nicht erforderlich.

Immaterialgüterrechte: umfassen alle im Zusammenhang mit dem Produkt oder Teilen stehenden Rechte von LEGIC wie z.B. Urheberrechte, Marken-, Patent- und Topografierechte sowie Know-How und von Dritten lizenzierte Rechte sowie alle mitgelieferten oder überlassenen Dokumentationen an solchen Rechten unabhängig von ihrer Form (digital oder Papier).

Dokumentation: sind alle Dokumente, Unterlagen, Spezifikationen, Datenblätter, Daten, etc., welche Informationen zu den Produkten, Teilen, Immaterialgüterrechten und Technologie von LEGIC enthalten.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von LEGIC oder einem separaten Vertrag abschließend definiert. Weitere Lieferungen oder Leistungen von LEGIC sind nur geschuldet, falls solche schriftlich vereinbart worden sind.

3.2 LEGIC gewährt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der überlassenen Software und anderen mit dem Produkt oder dem Service verbundenen Immaterialgüterrechten. Jegliche Überlassung, Vermietung, Weitergabe, Übertragung, Abtretung, Zugänglichmachung, Sublizenzierung etc. von Immaterialgüterrechten von LEGIC oder jede andere Form der Rechteeinräumung an Dritte durch den Kunden ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch LEGIC zulässig. Als Dritte gelten auch kapital- oder stimmenmäßig verbundene Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten des Kunden. Die Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen in diesen AGB gelten in gleicher Weise für die Dokumentation.

3.3 Der Anwendungsbereich der übertragenen Nutzungsrechte ist immer und nur auf den Zweck beschränkt, für welchen LEGIC dem Kunden die Produkte oder Teile übertragen hat. Im Zweifel ist dies ausschließlich die eigene, firmeninterne Verwendung beim Kunden. Soweit der Kunde als Hersteller, Wiederverkäufer oder Systemintegrator auftritt und dies in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag klar zum Ausdruck kommt, ist er berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht an seine Kunden zu übertragen und/oder die Produkte in deren Systeme zu integrieren und weiter zu veräußern. Ist die Überlassung der Nutzungsrechte im hier beschriebenen Sinne zulässig, stellt der Kunde sicher, dass die Pflichten des Vertrags und dieser AGB an seine Kunden überbunden und nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als der Kunde von LEGIC erhalten hat. Ein Eigentumsübergang an Immaterialgüterrechten von LEGIC findet nicht statt.

3.4 Der Kunde das Recht, Teile von LEGIC zu erwerben und gemäß den Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB zu verwenden. Jede Weitergabe und jeder Weiterverkauf solcher Teile ist nur nach Abschluss einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung mit LEGIC zulässig. Das Recht zum Bezug von Teilen durch den Kunden ist abhängig vom Zustandekommen eines Vertrags zwischen ihm und LEGIC.

3.5 Soweit von den Parteien im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und jederzeit entziehbare Recht, die Marke LEGIC® (Logo) im Rahmen des Vertrags und der Bestimmungen dieser AGB zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, seine Geräte und Produkte, welche Original LEGIC Produkte oder Teile enthalten, gut sichtbar mit der Marke LEGIC® zu versehen. Ferner ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Marke in seinen eigene Dokumentationen (Werbung, Information, etc.) zu verwenden, sofern darin auf Produkte von oder die Zusammenarbeit mit LEGIC hingewiesen wird. Jede weitergehende Verwendung der Marke LEGIC® (oder anderer Logos, Schriftzeichen, Wort- oder Bildmarken von LEGIC) bedingen die vorgängige schriftliche Zustimmung von LEGIC.

3.6 Soweit der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf Support- und Dienstleistungen, Schulungen, Teilnahme an Seminaren oder Kongressen hat, richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Vertrag und den Bestimmungen dieser AGB.

4. Eigentumsrechte

4.1 Der Kunde anerkennt und bestätigt, dass die Eigentumsrechte an den Immaterialgüterrechten und Know-How bei LEGIC (oder Dritten) verbleiben und der Kunde kein Eigentum an den Rechten daran erwirbt. Die Verwertungs-, Vertriebs-, Bearbeitungs- und alle anderen Rechte verbleiben ausschließlich bei LEGIC, welche diese unter anderem weiterentwickeln, ändern, lizenzieren oder veräußern kann.

4.2 Der Kunde anerkennt und bestätigt, dass alle Marken von LEGIC (wie z.B. LEGIC® und Kombinationen davon) das Eigentum von LEGIC sind. Die Marken dürfen in keiner Art und Weise vom Kunden verändert, entfernt, angepasst, lizenziert, überlassen oder Dritten weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Die Kombination der Marke LEGIC® (oder Teilen davon) mit Namen oder Marken des Kunden unterliegt der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch LEGIC. Stellt der Kunde eine mögliche Verletzung oder missbräuchliche Verwendung der Marken fest, oder erhebt ein Dritter Ansprüche daran, zeigt er dies sofort schriftlich an.

4.3 LEGIC behält sich vor, die Benutzung der Marken für gewisse Länder und/oder gewisse Produkte ganz oder teilweise zu verweigern, resp. zu untersagen, wenn dort rechtliche Schwierigkeiten auftreten, resp. solche zu befürchten sind.

4.4 Es obliegt alleine LEGIC, Verletzungen der Marken gerichtlich zu verfolgen und deren Integrität zu verteidigen. LEGIC wird den Kunden soweit tunlich über ihre Entscheidung informieren und das weitere Vorgehen gemeinsam mit dem Kunden besprechen. Im Gegenzug wird der Kunde LEGIC in einem allfälligen Verfahren nach Kräften unentgeltlich unterstützen. Ein Entzug oder die Beschränkung des Nutzungsrechts an den Marken hat für LEGIC keinerlei Haftungs- oder Ersatzfolgen.

5. Vergütung

5.1 Der Kunde bezahlt die in der Offerte oder Auftragsbestätigung aufgeführte oder im Vertrag vereinbarte Vergütung an LEGIC. Die Lizenzgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein, sind fest oder variabel (z.B. in Abhängigkeit der Anzahl Endbenutzer). Die Preise für Produkte, Teile und Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von LEGIC. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF), netto, exklusive Mehrwertsteuer.

5.2 Soweit die Parteien eine einmalige Lizenzgebühr vereinbart haben, wird diese sofort nach Vertragsabschluss durch LEGIC in Rechnung gestellt. Wiederkehrende Lizenzgebühren sind jeweils jährlich im Voraus zahlbar. Ein Rückforderungsrecht besteht nicht (auch nicht pro rata temporis). Der Kaufpreis für die Lieferung von Teilen wird unmittelbar nach Versand der Lieferung in Rechnung gestellt. Alle Lieferungen erfolgen ex work (Incoterms 2010). Nutzen und Gefahr der Teile gehen mit dem Vertragsabschluss auf den Kunden über. Die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen ist ausgeschlossen.

5.3 Haben die Parteien keine anderslautende Abrede getroffen, gilt als Zahlungsziel 30 Tage nach Rechnungsdatum, netto. Der Kunde ist nicht berechtigt Rückbehalte oder Abzüge an den Rechnungen von LEGIC vorzunehmen. Auf nicht oder nicht vollständig bezahlte Beträge wird ein Verzugszins in der Höhe von 5 % p.a. erhoben. Zudem ist LEGIC ohne weiteres und frei von jeder Entschädigung berechtigt, den Kunden nicht mit Lizenzen, Produkten, Teilen oder Dienstleistungen zu beliefern, resp. solche Leistungen sofort zu sistieren, bis alle Forderungen vollständig beglichen sind. Für Liefer- oder Erfüllungstermine, welche dadurch überschritten, resp. nicht eingehalten werden, haftet LEGIC nicht. Alle Kosten für die Eintreibung ausstehender Forderungen hat der Kunde zu tragen. LEGIC ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung der Vergütung vom Kunden zu verlangen.

5.4 LEGIC kann die mit dem Kunden vereinbarten Preise jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Basis bildet der jeweilige Indexstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bereits bezahlte Lizenzgebühren werden nicht erfasst. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Preise für Teile sporadisch den Marktgegebenheiten angepasst werden und in den Preislisten von LEGIC festgehalten sind. Preisanpassungen infolge nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen oder infolge Änderungen gesetzlicher Bestimmungen (z.B. MWSt) bleiben in jedem Fall vorbehalten.

5.5 Sämtliche öffentlich-rechtlichen Gebühren, Abgaben und Steuern, welche nach den anwendbaren Gesetzen beim Kunden auf die Lizenzgebühren oder Preisen erhoben werden, gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Gebühren, Abgaben und Steuern von ihm rechtzeitig bezahlt werden, resp. der LEGIC vollständig erstattet werden, sollte LEGIC von der Abführung nicht befreit werden können.

5.6 Das Eigentum an allen von LEGIC dem Kunden gelieferten Teilen geht erst mit vollständiger Bezahlung auf diesen über. Solange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, ist LEGIC berechtigt, auf Kosten des Kunden die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts vorzunehmen und der Kunde ist verpflichtet, LEGIC dabei kostenlos und ohne Verzug zu unterstützen.

6. Termine und Verzug

6.1 Die Termine und Lieferfristen für die einzelnen Leistungen werden von den Parteien im Vertrag festgehalten oder ergeben sich aus der Offerte oder der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Parteien hätten dies im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

6.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Leistungsverpflichtungen von LEGIC immer als Mahngeschäfte, d.h. LEGIC kommt erst nach der schriftlichen Ansetzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden in Verzug. Im Verzugsfalle schuldet LEGIC die Realerfüllungen und übernimmt keinerlei Haftung für Verzugsschäden.

7. Gewährleistung und Haftung für Lizenzen

7.1 LEGIC bestätigt, dass sie über die notwendigen Schutz- und Vertriebsrechte verfügt und diese solange als möglich aufrechterhalten wird. LEGIC kann nicht gewährleisten, dass die Schutzrechte endgültig eingetragen sind und dauernd fortbestehen werden. Die Weiterentwicklung und Pflege der Produkte, Teile und Immaterialgüterrechte liegt im alleinigen Ermessen von LEGIC.

7.2 Wird der Kunde wegen Verletzung von anerkannten Patenten oder Urheberrechten von Dritten eingeklagt und an der Ausübung der mit diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte erheblich eingeschränkt, ist der Kunde verpflichtet, LEGIC davon sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen und durch Streitverkündung oder analoge Vorkehr des anwendbaren Verfahrensrechts in das Verfahren einzubeziehen. Es steht dem Kunden frei, LEGIC die Prozessführung auf LEGIC‘s Kosten zu überlassen. Beide Parteien sind verpflichtet, einander sämtliche Informationen und Unterlagen, welche zur Abwehr der Klage und Ansprüche dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu erteilen, resp. auszuhändigen.

7.3 Soweit der Kunde im letztinstanzlichen Prozess trotz aller Sorgfalt im eigenen Verhalten und trotz rechtzeitiger schriftlicher Anzeige und Streitverkündung an LEGIC mehrheitlich unterliegen sollte, kann sich LEGIC unpräjudiziell an den Kosten beteiligen. Die Parteien regeln im Einzelfall, ob eine Zahlung an den Kunden erfolgen soll und gegebenenfalls in welcher Höhe. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten oder auf Schadenersatz, insbesondere wenn er die Forderungen oder Ansprüche des Dritten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch LEGIC ganz oder teilweise anerkennt oder seine Schadenminderungspflicht nicht gebührend beachtet.

7.4 Wird dem Kunden in einem Gerichtsverfahren die Nutzung der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte rechtskräftig untersagt, so ist LEGIC verpflichtet nach ihrer Wahl auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch des Produkts zu verschaffen oder diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass es ohne wesentliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit das Recht des Dritten nicht mehr verletzt. Sofern eine solche Lösung auf wirtschaftlich zumutbare Weise für LEGIC nicht realisierbar ist oder unangemessen viel Zeit in Anspruch nehmen würde, kann LEGIC oder der Kunde die Lizenz zurücknehmen, resp. kündigen. Beiden Parteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche oder Forderungen aus der Rücknahme, resp. Kündigung der Lizenz.

7.5 Wird ein Schutzrecht unwirksam, z.B. durch Zeitablauf, so gibt dies dem Kunden weder ein Recht auf Rückforderung irgendwelcher Lizenzgebühren, noch ein Recht auf Schadenersatz oder andere Ansprüche gegen LEGIC.

7.6 Jede weitere Gewährleistung und Haftung ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. LEGIC ist insbesondere nicht haftbar für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Gebrauchstauglichkeit der Lizenz und des überlassenen Know-How sowie für allfällig erbrachte Services oder Consulting Leistungen. Angaben in Dokumentationen von LEGIC gelten keinesfalls als Zusicherungen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte kommen nicht zur Anwendung. LEGIC übernimmt keinerlei Haftung für den Einsatz und den Betrieb der Produkte auf den Systemen des Kunden (oder seiner Kunden). Die Bestimmungen von Ziffer 8.4 nachfolgend sind auch auf diesen Abschnitt direkt anwendbar.

8. Gewährleistung und Haftung für Teile

8.1 Der Kunde hat jede Lieferung unmittelbar nach Empfang auf Schäden und Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen. Ist eine vollständige Prüfung aller Teile oder Funktionalitäten nicht möglich oder üblich, stellt der Kunde die Durchführung von zahlenmäßig ausreichenden Stichproben-Prüfungen sicher. Erhält LEGIC nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Teile vom Kunden eine schriftliche und substantiierte Mängelrüge, gilt die gesamte Lieferung als mängelfrei genehmigt.

8.2 Die Gewährleistungsfrist für Teile beträgt sechs (6) Monate ab Auslieferung durch LEGIC. Die Gewährleistung ist beschränkt auf reproduzierbare und schriftlich vom Kunden nachgewiesene Funktionsmängel. Für Muster wie z.B. Engineering Samples oder andere für Versuchs- oder Testzwecke von LEGIC zur Verfügung gestellten Teile ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

8.3 Tritt ein Funktionsmangel während der Gewährleistungsfrist auf und wird dieser LEGIC sofort schriftlich und substantiiert vom Kunden angezeigt, wird LEGIC so rasch als möglich eine Ersatzlieferung vornehmen. Weitere Mängelrechte bestehen nicht. Zurückgenommene Teile gehen ins Eigentum von LEGIC über. Die Kosten für die Ersatzlieferung (Verpackung & Transport zum Kunden) trägt LEGIC, jene für die Rücksendung der defekten Teile an LEGIC trägt der Kunde.

8.4 Die vorstehende Gewährleistung entfällt vollumfänglich, insbesondere wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:

– der Kunde versäumt die sofortige und substantiierte schriftliche Anzeige an LEGIC;

– die Lagerung, Verpackung, der Weitertransport etc. der Teile durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten sind nicht fachgerecht ausgeführt worden;

– die Teile werden nicht gemäß den Spezifikationen und/oder nicht bestimmungsgemäß und/oder nicht mit dem erforderlichen Maß an Know-How verwendet (z.B. unsachgemäße Verwendung);

– die Teile sind auf irgend eine Weise ergänzt oder verändert worden, es sei denn durch LEGIC selbst;

– die Teile sind unautorisiert vom Kunden oder einem Dritten repariert worden;

– die Systemumgebung des Kunden (eingesetzte Hardware oder Software) weist Fehler oder Mängel auf, welche das korrekte Funktionieren der Teile verhindert oder beeinträchtigt;

– die Software oder Begleitsoftware (z.B. Firmware) vom Kunden oder Dritten modifiziert, erweitert, angepasst, dekompiliert, entschlüsselt wird oder in irgend einer anderen Art und Weise ein Zugriff auf den source code stattfindet. Die Gewährleistung entfällt nicht, wenn und soweit der Kunde schriftlich nachweisen kann, das zwingendes Recht bestimmte Handlungen erlauben und diese keinen Funktionsmangel oder sonstige Störungen bewirkt haben;

– der Kunde trifft die von LEGIC ausdrücklich angeordneten Maßnahmen zur Schadensminderung nicht oder nur ungenügend;

– der Kunde LEGIC nicht Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

8.5 Jede weitere Gewährleistung und Haftung ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. LEGIC ist insbesondere nicht haftbar für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Gebrauchstauglichkeit der Produkte oder Teile sowie für allfällig erbrachte Services oder Consulting Leistungen. Angaben in Dokumentationen von LEGIC gelten keinesfalls als Zusicherungen. LEGIC übernimmt keinerlei Haftung für den Einsatz und den Betrieb der Produkte auf den Systemen des Kunden (oder seiner Kunden). Es handelt sich bei allen in diesem Abschnitt erwähnten Fristen um Verwirkungsfristen.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Die Haftung von LEGIC für alle indirekten Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Umsatzverlust, Datenverlust oder –Beschädigung, etc. ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen ausgeschlossen.

9.2 Die maximale Haftung von LEGIC aus diesen AGB ist unabhängig von der Anspruchsgrundlage beschränkt auf das Total der vom Kunden an LEGIC bezahlten Beträge für bezogene Teile in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen in diesen AGB sind nicht anwendbar auf Fälle von Absicht oder grober Fahrlässigkeit sowie auf Personenschäden, welche durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

10. Geheimhaltung

10.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen und Dokumentationen, welche sie während der Vertragsanbahnung und der Vertragsdauer austauschen streng ver­traulich und stellen sicher, dass unbefugte Dritte weder direkt noch indirekt Zugang oder Zugriff zu den Informationen und Dokumentationen erhalten.

10.2 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Dokumentationen von LEGIC, mit Ausnahme der nicht verschlüsselten elektronischen Mitteilungen, so aufzubewahren, dass keine unbefugten Dritten davon Kenntnis nehmen können.

10.3 Die Informationen und Dokumentationen dürfen nur denjenigen Mitarbeitenden und Organen des Kunden zugänglich gemacht werden, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit unbedingt benötigen und nur im von jedem einzelnen Mitarbeitenden unbedingt benötigten Umfang. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Mitarbeitenden die ihnen zugänglich gemachten Informationen und Dokumentationen streng vertraulich behandeln.

10.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Informationen und Dokumentationen von LEGIC nicht ohne deren vorgängige schriftliche Zustimmung zu kopieren und nur in der genehmigten Anzahl und ausschließlich an Personen des eigenen Unternehmens, der Körperschaft oder Anstalt herauszugeben. Müssen Dritte zwingend von den Informationen und Dokumentationen Kenntnis nehmen (z.B. Revisoren, Anwälte, Treuhänder), so haben diese je eine persönliche Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen.

10.5 Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht Informationen, welche:

- der anderen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr die geschützte Vertragspartei zugänglich gemacht hat;

- allgemein bekannt sind oder werden und deren Veröffentlichung von der jeweiligen Partei vorgängig schriftlich autorisiert worden sind;

- der anderen Vertragspartei durch einen Dritten rechtmäßig bekannt gegeben wurden;

- von der anderen Vertragspartei selbst entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen der geschützten Partei zu nutzen oder sich darauf zu beziehen.

Diejenige Partei, welche sich auf einen oder mehrere Gründe gemäß Ziffer 10.5 beruft, hat das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts zweifelsfrei schriftlich zu beweisen.

10.6 Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von LEGIC. LEGIC ist jedoch berechtigt, den Namen, das Logo und die URL des Kunden auf ihrer Homepage zu platzieren und ihn als Referenzkunden aufzuführen.

10.7 Im Zweifel sind alle Tatsachen und Informationen, welche LEGIC betreffen vertraulich zu be­handeln. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf Tatsachen und Informationen vor Vertragsabschluss und gilt auch nach Beendigung des Ver­tragsverhältnisses fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklä­rungspflichten, soweit die Offenlegung mittels eines rechtskräftigen Urteils oder einer rechtskräftigen Verfügung verlangt wird. In solchen Fällen hat der Kunde LEGIC frühzeitig zu informieren.

10.8 Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde sämtliche Dokumentationen von LEGIC wie auch allfällige Kopien davon unverzüglich und vollständig an LEGIC zurückzugeben, resp. auszuhändigen. Vertrauliche Informationen, welche auf elektronischen Datenträgern des Kunden gespeichert sind, müssen vollständig gelöscht werden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (z.B. Aufbewahrungspflicht). Der Kunde bestätigt die Löschung schriftlich an LEGIC.

11. Vertragsdauer und Auflösung

11.1 Nach Ablauf der im Vertrag festgelegten fixen Vertragsdauer kann der Vertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten auf Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

11.2 Sofern LEGIC das Produkt ganz oder teilweise nicht weiter herstellt, resp. vertreibt, hat sie dies dem Kunden sechs (6) Monate im Voraus in geeigneter Weise bekannt zu geben. Nach Ablauf dieser Frist erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht im Umfang der bereits erworbenen Produkte. Jegliche Gewährleistung und Haftung von LEGIC entfällt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich, soweit gesetzlich zulässig.

11.3 LEGIC wird in einem solchen Fall in gebührender Weise dafür besorgt sein, dass der Kunde während der Dauer von mindestens fünf (5) Jahren noch Zugriff auf relevante Informationen und Dokumentationen erhält. Die Geheimhaltung gemäß Ziffer 10 der AGB bleibt bestehen.

11.4 Die Parteien behalten sich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch während der festen Vertragsdauer vor. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, falls

– der Kunde die Eigentums- und Immaterialgüterrechte von LEGIC direkt oder indirekt angreift oder in Frage stellt;

– der Kunde (oder ein Kunde von ihm) die erteilten Nutzungsrechte überschreitet oder die auferlegten Nutzungsbeschränkungen missachtet;

– der Kunde gegen die Geheimhaltung gemäß Ziffer 10 vorstehend verstößt,

– der Kunde wiederholt gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere wenn er wiederholt seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllt;

– der Kunde wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt und diese trotz schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Frist durch LEGIC nicht vollständig behebt oder beseitigt;

– der Kunde von einem Wettbewerber von LEGIC übernommen wird oder selber einen Wettbewerber von LEGIC übernimmt. Dies gilt auch bei Fusionen, Joint-Ventures, Zusammenarbeitsverträgen etc. zwischen dem Kunden und einem Wettbewerber von LEGIC und bei weiteren Tatbeständen, die einem der genannten Tatbestände nahe kommen oder die den berechtigten Interessen von LEGIC entgegenstehen könnten. Der Kunde bleibt LEGIC gegenüber in jedem Fall dafür haftbar, dass alle vertraglichen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten werden;

– über eine der Parteien ein Konkursverfahren eröffnet wird, bei Eintritt der Liquidation oder bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei.

11.5 Mit Beendigung des Vertrags entfällt das Recht des Kunden, künftige Nutzungsrechte an Produkten und Immaterialgüterrechten und allen damit zusammenhängenden Rechten zu erwerben oder zu nutzen. Produkte oder Teile, welche zum Zeitpunkt der Beendigung bereits im Besitz des Kunden sind, müssen nicht zurückgegeben werden, dürfen aber nur im bisherigen Umfang weitergenutzt werden. Jede Ausweitung der in diesen AGB und dem jeweiligen Einzelvertrag eingeräumten Rechte in persönlicher, sachlicher oder geografischer Hinsicht ist strikte untersagt. Davon ausgenommen ist Ziffer 11.2 vorstehend. Überdies verliert der Kunde mit der Beendigung des Vertrags das Recht auf Schulungen, Zugang zu Dokumentationen, Support und allen anderen Dienstleistungen von LEGIC.

11.6 Mit Beendigung des Vertrags hat der Kunde sämtliche Dokumentationen, auch selbsterstellte, sofern sie den Vertragsgegenstand oder LEGIC betreffen, wie auch allfällige Kopien davon unverzüglich und vollständig an LEGIC zurückzugeben, resp. auszuhändigen. Vertrauliche Informationen, welche auf elektronischen Speichermedien des Kunden enthalten sind, müssen vollständig gelöscht werden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (z.B. Aufbewahrungspflicht). Der Kunde bestätigt die Löschung schriftlich an LEGIC.

12. Besondere Bestimmungen

12.1 Export: Der Kunde sichert zu, sich an alle anwendbaren Export Bestimmungen und Gesetze der jeweiligen Länder zu halten, insbesondere diejenigen der USA. Der Kunde wird ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde keine Produkte oder Teile davon oder Dokumentationen ganz oder teilweise an Empfänger im Ausland verkaufen, übertragen, exportieren oder offen legen. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben vorbehalten. Ist die Erfüllung einer Leistungspflicht von LEGIC abhängig vom Bestand einer gültigen Ein- und/oder Ausfuhrgenehmigung und liegt eine solche von der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates nicht vor, gerät LEGIC nicht in Verzug und wird unter keinem Titel schadenersatzpflichtig.

12.2 Erfüllungsort: Haben die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen, gilt als Erfüllungsort für alle Leistungspflichten von LEGIC der im Handelsregister eingetragene Sitz von LEGIC.

12.3 Übertragung/Abtretung: Ein Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus (und aus diesen AGB) dürfen ganz oder teilweise nur rechtsgültig an einen Dritten übertragen oder an ihn abgetreten werden, wenn LEGIC vorgängig ihr schriftliches Einverständnis dazu abgibt.

12.4 Schriftlichkeit: Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen oder ihrer Bestandteile und dieser AGB bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterschrift beider Parteien. Die gilt auch für diesen Schriftlichkeitsvorbehalt. Frühere Vereinbarungen und Abreden, seien diese mündlich oder schriftlich getroffen worden, sind ungültig und entfalten keinerlei rechtliche Wirkungen.

12.5 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags oder dieser AGB recht­lich un­wir­ksam oder aus Rechts­gründen un­durch­führbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des betreffenden Vertrags oder dieser AGB im Übri­gen davon nicht be­rührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine Verein­barung treffen, welche die betreffende Bestim­mung durch eine wirk­same, wirt­schaftlich möglichst gleichwertige Bestim­mung ersetzt.

12.6 Force Majeure: Ist eine Partei aufgrund von Fällen höherer Gewalt an der vollständigen oder korrekten Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verhindert, hat sie der anderen Partei diesen Umstand schriftlich anzuzeigen. Sie kommt weder in Verzug noch gilt die Verhinderung an der gehörigen Erfüllung als Vertragsverletzung. Die Erfüllung von Geldleistungen fällt nicht unter den Tatbestand der höheren Gewalt.

12.7 Keine Gesellschaft: Es ist von den Parteien weder gewollt noch bezweckt, dass ein Vertrag oder diese AGB dahingehend ausgelegt oder interpretiert werden, dass zwischen den Parteien ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis entsteht. Die Parteien erklären übereinstimmend, trotz langfristig und partnerschaftlich ausgelegter Geschäftsbeziehungen keinerlei gesellschaftsrechtliche Bindungen miteinander eingehen zu wollen.

12.8 Kein Verzicht: Unterlässt es eine Partei, die andere zu gegebener Zeit auf eine Nichterfüllung oder auf eine Verletzung der Bestimmungen eines Vertrags oder dieser AGB aufmerksam zu machen, kann die andere Partei daraus keine Rechte in Bezug auf vergangene oder zukünftige Nichterfüllung herleiten oder der anderen Partei das Recht absprechen, nachträglich die Einhaltung des Vertrags zu verlangen. Ein Verzicht auf Einhaltung der Vertragsbestimmungen bedarf immer einer schriftlichen Vereinbarung.

12.9 Anwendbares Recht: Auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und LEGIC kommt ausschließlich schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

12.10 Gerichtsstand: Der Gerichtsstand ist das Handelsgericht des Kantons Zürich.


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